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Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein trägt den Namen: Volkstumsverein Waldmünchen  e.V. mit dem Sitz in Waldmünchen.

§ 2
Vereinsziel, Gemeinnützigkeit
Ziel und Zweck des Vereins ist es, das Bayerische Volkstum in seiner ganzen Vielfalt zu fördern.
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, das Bayerische Volkstums zu pflegen, darzubieten und sein besonderes Interesse der Nachwuchsförderung zu widmen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 4
Aufnahme, Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    - Austritt,
    - Ausschuss,
    - Tod,
    - Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB,
    - Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

b. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigung erklärt werden.

c. ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

d. Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

e. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

f. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der gültigen Stimmen.

§ 6
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand
a. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
    - der/dem 1. Vorsitzenden,
    - der/dem 2. Vorsitzenden,
    - er/dem Schriftführer/in
    - der/dem Kassier

b. Dem Vorstand steht ein ständiger Ausschuss von 2 Beisitzer/innen und den erforderlichenfalls zu bestimmenden Gruppenleiter/innen zur Seite.

c. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der/die 2. Vorsitzende den/die 1. Vorsitzende, wenn dieser/diese verhindert ist.

d. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.  Neuwahlen finden in jedem dritten Jahr bei einer während der Fastenzeit eines jeden Jahres abzuhaltenden Mitgliederversammlung statt.

e. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mittels absoluter Stimmenmehrheit gewählt.

f. Jedes Mitglied des Vorstandes muss stimmberechtigtes Mitglied des Volkstumsvereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende kann auch ein  zweites Vorstandsamt in Personalunion, ausgenommen Schatzmeister, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausüben.

g. Jedes Mitglied der Vorstandschaft und des Ausschusses kann die Wahl sofort ablehnen oder sein Amt vor Ablauf der dreijährigen  Laufzeit niederlegen. Im letzteren Fall muss dem Vorstand eine schriftliche Begründung vorgelegt werden.

h. Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

i. Sollte dem Vorstand oder dem Ausschuss mit mindestens Zweidrittelmehrheit das Misstrauen ausgesprochen werden, so muss eine Neuwahl erfolgen.

j. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende schriftlich, per Mail oder telefonisch einberufen oder geleitet. Tagesordnungspunkte, für die Beschlüsse notwendig werden, müssen in der Einladung genau bezeichnet werden.

k. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

l. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

m. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme de/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

n. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f. Erlass der Beitragsordnung
g. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
h. Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehren vorsitzenden
j. Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten.

a. die Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden / von der 2. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden / von der 2. Vorsitzenden geleitet.

b. Die Ein Berufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse (Bayerwald-Echo, Chamer Zeitung). Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit zusätzlich schriftlich einzuladen.

c. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfasspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem/der 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des namens zugehen.

d. Über die Aufnahme von rechtzeitig gestellten Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

e. Die gewählten Kassenprüfer prüfen jährlich Kassen- und Buchführung und berichten  der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

f. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

g. an der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.

h. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

i. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

j. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9
Datenspeicherung und Datenschutz
a. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Europäische Datenschutzgrundverordnung EU-DSGVO) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Bankverbindung.

b. Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung stimmt das Mitglied der digitalen Speicherung der Daten zu.

c. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.

d. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, jederzeit beim Vereinsvorstand eine detaillierte Auskunft über den Umfang der vorgenommenen Datenerhebung zu verlangen.
Erhobene Daten können bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder in der Erhebung eingeschränkt werden. Eine Datenübertragung kann angefordert werden.

e. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

f. Zur Dokumentation der Vereinsaktivitäten werden auf der Homepage Bilder aus dem Vereinsleben veröffentlicht. Die Zustimmung hierzu gilt mit der Eintrittserklärung als gegeben, kann aber jederzeit widerrufen werden.

g. Zur Erstellung von Vereinschroniken können Vereinsmitglieder namentlich genannt und auf Bilder aus dem Vereinsleben mit namentlicher Nennung der abgebildeten Vereinsmitglieder zugegriffen werden.

§ 10
Satzungsänderung
a. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

b. Die Abstimmung darüber kann nur erfolgen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Die geplante Änderung muss der Einladung beigefügt werden.

c. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 11
Vereinsvermögen
Der Verein trägt die volle Verantwortung für das gesamte Vereinsvermögen und verpflichtet sich, dies pfleglich zu behandeln. Dies gilt ebenso für Gegenstände, die dem Verein von Dritten überlassen werden.

§ 12
Vereinsauflösung
a. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn
    - die Zahl der ordentlichen  Mitglieder unter sieben herabsinkt
    - die Generalversammlung der ordentlichen Mitglieder die Auflösung beschließt.

b. Zu solch einem Beschluss ist die Zweidrittelmehrheit sämtlicher, ordentlicher Vereinsmitglieder erforderlich.

c. Im Falle einer Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen der Stadt Waldmünchen zur Aufbewahrung übergeben. Diese soll nach Möglichkeit das Vermögen einem anderen Verein mit gleichem oder ähnlichem Ziel übergeben.

d. Sitz dieses Vereins muss Waldmünchen sein.




 
 

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